Allgemeine Mietbedingungen Elektro & Energie
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Graf-Zeppelin-Platz 1, D-85748 Garching b. München
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1 Allen unseren Mietverträgen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen Geschäftsbereich Elektro & Energie zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung über die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und verbindlich anerkannt.
1.2 Etwaige eigene Bedingungen des Mietpartners verpflichten den Vermieter nicht, sofern der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich zustimmt.
1.3 Ergänzungen, Abweichungen oder sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
1.4 Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Falls nichts anderes vereinbart, sind alle Angebote des Vermieters freibleibend.
1.6 Falls der Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses auch Montageleistungen für den Mieter zu erbringen hat, so gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Montagebedingungen.
2. Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, bzw. mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt beim Vermieter, falls der Mieter den Transport in Eigenregie ausführt.
2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt für den Mietbeginn die Funktionsbereitschaft der gesamten Einheit. Bei einer separaten Bestellung von Zubehör oder Elementen, die für sich alleine nicht funktionsfähig sind, vom Mieter aber bestellt wurden um andere Einheiten zu ergänzen, gilt als Mietbeginn die Vereinbarung gemäß Ziffer
2.1, unabhängig von einer eigenständigen Funktionsfähigkeit.
2.3 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3. Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelrüge und Haftung des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat für die unverzügliche und sachgerechte Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf der Baustelle zu sorgen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Übernahme nach Absprache mit dem Vermieter zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Übergabe wird protokolliert.
3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn dem Vermieter nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Gefahrübergang des Mietgegenstandes eine schriftliche Mängelanzeige zugegangen ist.
3.3 Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen. Der Vermieter kann stattdessen den Mieter mit dessen Einverständnis ermächtigen, die notwendigen Reparaturen im eigenen Namen durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. In diesem Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
3.4 Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden,
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter des Vermieters,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die vom Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3.5 Der Mieter verpflichtet sich, nur fachlich geschultes Personal einzusetzen. Es obliegt der Verpflichtung des Mieters, sich bei seinem Fachpersonal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Gegenstand bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird. Für den Fall, dass ein Mietgegenstand dem Mieter und seinem Fachpersonal nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, das Personal des Mieters in einem Werkdes Vermieters einzuweisen.
3.6 Schäden, die am Mietgegenstand, an anderen Gegenständen oder Personen entstehen und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters bzw. seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
3.7 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
4. Mietberechnung und Mietzahlung
4.1 Die vereinbarte Miete bezieht sich immer und in jedem Monat auf 30 Kalendertage.
4.2 Die Berechnung der Miete basiert auf einer 8-stündigen Nutzung des Mietgegenstandes pro Arbeitstag, bei einer wöchentlichen Nutzung an 5 Arbeitstagen und bei einer monatlichen Nutzung an 22 Arbeitstagen. Eine über diese gewöhnliche Nutzungszeit hinausgehende Nutzung des Mietgegenstandes ist dem Vermieter anzuzeigen. Für sie ist ein zusätzlicher Mietzins zu zahlen, dessen Höhe 65% Prozent der vereinbarten Miete bei gewöhnlicher Nutzung des Mietgegenstandes beträgt, soweit die Vertragsparteien nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand über die gewöhnliche Nutzungszeit hinaus, und zeigt er dieses dem Vermieter nicht an oder macht er falsche Angaben über die Nutzungszeit, so hat er dem Vermieter die anteilige Zusatzmiete in Höhe von 100% zu zahlen.
4.3 Die Miete ist vorbehaltlich der Ziffer 4 auch dann zu zahlen, wenn die normale Schicht- bzw. Nutzungszeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage in der Woche oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
4.4 Sobald die temporäre Baustelleneinrichtung vom Mieter freigemeldet wird, wird eine entsprechende Freimeldung an den Netzbetreiber übersandt. Der Abbautermin richtet sich nach den Vorgaben des Netzbetreibers und unterliegt nicht dem Einflussbereich des Vermieters. Die Miete ist daher vom Zeitpunkt der Freimeldung bis zum endgültigen Abbautermin weiterhin vom Mieter zu entrichten
4.5 Die Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ohne jeden Abzug monatlich im Voraus nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen.
4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht des Mieters zur Aufrechnung besteht nur, mit vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Mieters.
4.7 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung esetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
5. Stillliegeklausel
5.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mietgegenstand angemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber des Mieters zu vertreten hat (zum Beispiel Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 6 aufeinander folgenden Tagen, so giltab dem 7. Tag diese Zeit als Stillliegezeit.
5.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer kann mit Zustimmung des Vermieters um die Stillliegezeit verlängert werden.
5.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit 63% des zu dieser Zeit entsprechend vereinbarten Mietzinses zu zahlen.
5.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
6. Nebenkosten
Die vereinbarte Monatsmiete beinhaltet insbesondere keine Kosten für Ver- und Entladung, Montage, Demontage und Transport bei Hin- und Rücklieferung, sowie Betriebs- und Energiekosten, Gestellung von Betriebsstoffen, behördlichen Genehmigungen und Personal.
7. Unterhaltspflicht des Mieters
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten:
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes entsprechend der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchzuführen.
7.2 Notwendige Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter durch den Vermieter vornehmen zu lassen, wenn nicht der Vermieter ausdrücklich einer anderweitigen Schadensbehebung zustimmt.
7.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen der normalen Arbeitszeit dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8. Beendigung der Mietzeit
8.1 Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat die Rücklieferung spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietdauer zu erfolgen; ansonsten endet die Mietzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand beim Vermieter oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
8.2 Der Mieter hat dem Vermieter die beabsichtigte Rückgabe zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
9. Rücklieferung des Mietgegenstandes
9.1 Die Rücklieferung erfolgt durch den Mieter, falls nicht anders vereinbart, an den Absendeort bei Auslieferung.
9.2 Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen und die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
9.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand im vollständigen, unbeschädigten, betriebsfähigen, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzugeben oder dieses durch den Vermieter gegen Kostenerstattung durchführen zu lassen.
9.4 Der Mieter hat in jedem Falldenjenigen Mietgegenstand zurückzugeben, der Ihm nach diesem Vertrag zum Gebrauchüberlassen wurde. Erträgt insoweit die Beweislast, dass es sich bei dem zurückgegebenen Material um den Mietgegenstand handelt und nicht um eigene Gegenstände des Mieters oder Dritter.
10. Verletzung der Unterhaltspflicht
10.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurück geliefert, aus dem sich ergibt, dass der Mieter seiner im Ziffer 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so ist er für den Zeitraum, der notwendig ist, die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter durchführen zu lassen, zum Schadenersatz verpflichtet, der in Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Mietzahlungspflicht anfällt. Die Mietzahlungspflicht wird um die beim Vermieter ersparten Aufwendungen gekürzt. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.
10.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist vom Vermieter dem Mieter schriftlich mitzuteilen; es ist dem Mieter Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Arbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter vor Beginn im Rahmen eines Kostenvoranschlages mitzuteilen.
10.3 Der Mieter hat das Recht die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zu verlangen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden durch den Mieter übernommen.
11. Weitere Pflichten des Mieters
11.1 Der Mieter muss alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes treffen.
11.2 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten, oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
11.3 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon per Einschreiben zu benachrichtigen.
11.4 Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
11.5 Der Mieter ist verpflichtet, den überlassenen Mietgegenstand ausschließlich für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) zu verwenden.
11.6 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer
11, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
12. Versicherungen
12.1 Die Mietgegenstände sind grundsätzlich nicht versichert, Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nur haftpflichtversichert.
12.2 Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dieses gesondert zu vereinbaren. Der Vermieter übernimmt in diesem Fall das Beschädigungsrisiko für fahrbare und transportable Geräte entsprechend der allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherungen für fahrbare und transportable Geräte (ABMG 92) und für Kraftfahrzeuge entsprechend der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) in der bei Vertragsabschluß aktuellen Fassung.
12.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz des Mietgegenstandes seiner Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz des Mietgegenstandes im Zusammenhang stehen, mitversichert sind und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche Dritter gegen den Vermieter gerichtet sind. Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebshaftpflichtversicherung dem Vermieter vorzulegen.
12.4 Der Mieter hat alle an dem Mietgegenstand verursachten Schäden unverzüglich dem Vermieter und soweit erforderlich seinem Haftpflichtversicherer zu melden.
13. Kündigung des Mietvertrages
13.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
13.2 Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn:
- der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder
- der Mieter den überlassenen Mietgegenstand nicht für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) gemäß Ziffer 11.5 verwendet, oder
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde, oder der Mieter mit der Zahlung der Miete länger als 14 Kalendertage in Verzug ist.
13.3 Der Mieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen mehr als 5 aufeinanderfolgende Werktagen nicht möglich ist.
13.4 Sollte der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden, so sind die Mindestfreimeldezeiten gemäß Ziffer 8.2 einzuhalten. Weitergehende Regelungen sind zwischen Mieter und Vermieter einvernehmlich zu vereinbaren.
14. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziffer 9.3 und 9.4 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
15. Sicherungsrechte
Der Mieter tritt dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung alle jetzigen, wie auch künftig entstehenden Forderungen aus den Werkverträgen mit seinen Auftraggebern bezüglich aller Baustellen auf denen der Mietgegenstand verwandt wurde ab. Der Vermieter nimmt die Abtretungserklärungen des Mieters hiermit an. Auf das Verlangen der Vermieters hat der Mieter diese Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Auftraggebern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der ausstehenden Forderungen nur an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Auftraggeber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Der Vermieter wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Für den Fall, dass der Mieter an den Vermieter abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er dem Vermieter bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen den jeweiligen Auftraggeber – ohne die Zustimmung des Vermieters – weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit seinem Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Mieter hat den Vermieter von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat dem Vermieter alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und dem Vermieter zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
16. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkundenund Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für sämtlichegegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nach der Wahl des Vermieters der Hauptsitz des Vermieters, Garching bei München, oder der Sitz einer zum Vertragsschluss bestehenden Niederlassung des Vermieters.
17. Sonstige Bestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: Dezember 2020