Allgemeine Mietbedingungen Elektro & Energie
Graf-Zeppelin-Platz 1, D-85748 Garching b. München
1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen der Zeppelin Rental GmbH („ZRD“)
für Gaslieferungen für Sondervertragskunden (die „AGB“) regeln die
Erdgasversorgung ergänzend zum Gaslieferungsvertrag. Entgegenstehende oder
von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht
an; Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
gemäß § 310 Abs. 1 BGB; sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von
§ 13 BGB.
2 Gaslieferung und Liefervoraussetzungen
2.1 ZRD behält sich vor, die Lieferung durch eine Liefergemeinschaft mit einem
Partner zu realisieren. ZRD darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten
Dritter bedienen.
2.2 Eine Weiterleitung des gemäß diesem Vertrag gelieferten Gases an Dritte
darf der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von ZRD vornehmen. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
2.3 Die Gaslieferung erfolgt unter dem Vorbehalt,
• dass die Netznutzung von den Netzbetreibern zugelassen wird. Der
Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Belieferung für die im
Vertrag genannten Lieferstelle je einen Netzanschlussvertrag mit einer
ausreichenden Netzanschlusskapazität für die uneingeschränkte Lieferung,
einen Anschlussnutzungsvertrag sowie bei reiner Energielieferung
einen Netznutzungsvertrag jeweils mit dem zuständigen Netzbetreiber
abzuschließen;
• eines bereits bestehenden Anschlusses der zu versorgenden Lieferstellen
an das örtliche Versorgungsnetz; und
• dass der jeweilige Zählpunkt des Kunden über eine dem Zählpunkt
direkt zugeordnete, vom jeweils örtlichen Netzbetreiber anerkannte
Messeinrichtung verfügt und abgerechnet werden kann.
2.4 ZRD ist zudem zur Gaslieferung nicht verpflichtet,
• soweit der Gaslieferungsvertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht,
• soweit und solange ZRD an dem Bezug oder der vertragsgemäßen
Lieferung von Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren
Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2
EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Solche
Umstände sind bspw. Streik und rechtmäßige Aussperrung.
2.5 Ferner ist ZRD bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der
Erdgasversorgung von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen
einer Störung des Netzbetriebs handelt. Dies gilt insbesondere in den Fällen
in denen der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung
unterbrochen hat. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf
nichtberechtigten Maßnahmen von ZRD gem. Ziffer 8.1 und/oder Ziffer 8.2
beruht. ZRD ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die
mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden
Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ZRD bekannt sind oder von ZRD
in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
3 Mitwirkungspflichten des Kunden, Änderungen des Abnahmeverhaltens
3.1 Bei Gaslieferung mittels Netznutzung ist eine Fahrplanerstellung erforderlich.
Der Kunde und ZRD werden rechtzeitig vor Aufnahme der Gaslieferung
die bei Vertragsbeginn zu erwartenden Lastverläufe ermitteln, um eine
Fahrplanerstellung zu ermöglichen. Hierbei wird der Kunde die ZRD im
Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen, um die Kosten für die so genannte
Regelenergie (Ausgleich zwischen Fahrplanwerten und stündlich gemessenen
tatsächlichen Lastwerten) so gering wie möglich zu halten. Zudem wird der
Kunde ZRD diejenigen Informationen mitteilen, die für die Durchführung des
Gaslieferungsvertrages erforderlich sind.
3.2 Der Kunde teilt ZRD alle vorhersehbaren wesentlichen Änderungen in
seinem Verbrauchsverhalten unverzüglich schriftlich mit. Wenn sich das
Verbrauchsverhalten wesentlich ändert, hat ZRD einen Anspruch auf Anpassung
an die geänderten Verhältnisse.
3.3 Der Kunde teilt ZRD zudem die Daten der Lieferstelle (einschließlich etwaiger
Einbauprotokolle) sowie etwaige Änderungen der Standortverhältnisse
unverzüglich schriftlich mit, soweit sie Auswirkungen auf die vertraglich
vereinbarten Gaslieferungen haben können, insbesondere wenn an einer
Lieferstelle ein vom Vertrag nicht erfasster Dritter Gas beziehen wird oder
wenn eine Baustelle – auch nur vorübergehend – stillgelegt werden soll
oder den Abbau von Zählern. In diesen Fällen hat ZRD ein außerordentliches
Kündigungsrecht. Das Recht zur Geltendmachung von Schadens- und/oder
Aufwendungsersatz bleibt unberührt.
3.4 ZRD beliefert unter diesem Lieferrahmenvertrag keine Verbrauchsstellen, die an
das Fernleitungsgasnetz angeschlossen sind. Sofern dies der Fall ist, wird der
Kunde ZRD entsprechend informieren.
4 Anschluss, Eigentumsgrenzen
4.1 Die Gaslieferung erfolgt frei der unveränderten Eigentumsgrenzen und
Übergabestellen zwischen Netzbetreiber und dem Kunden.
4.2 Kalkulationsgrundlagen der Preise dieses Vertrages sind die der ZRD bei
Vertragsabschluss bekannten Eigentumsgrenzen und Übergabestellen.
5 Messungen
5.1 Die Messung der gelieferten Energie erfolgt durch den Netzbetreiber/
Messstellenbetreiber. Die Messeinrichtung besteht in der Regel aus
einem elektronischen Zähler (1 h Leistungsmessung) mit Lastprofilspeicher
und einem geeigneten Übertragungsmodem oder einem Zähler mit
Standardlastprofilmessung.
5.2 Die Ablesung erfolgt bei Verbrauchsstellen ohne Leistungsmessung jährlich
nach dem Ablesezyklus des Verteilnetzbetreibers, bei Verbrauchsstellen mit
Leistungsmessung in der Regel monatlich.
5.3 Die zur Abrechnung des von ZRD einschließlich Netznutzung gelieferten und vom
Kunden bezogenen Gases (Leistung und Arbeit) notwendigen Messwerte bzw.
Lastgänge werden grundsätzlich je Zählpunkt durch Zähl- und Messeinrichtungen
erfasst, die im Eigentum des Messstellenbetreibers stehen, der auch für die
Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.
5.4 Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen,
kann die Ermittlung der zur Abrechnung erforderlichen Messwerte bzw. Lastgänge
durch den Verteilnetzbetreiber aufgrund „virtueller Zählpunkte“ als gemeinsame
Bilanzierung „realer Zählpunkte“ erfolgen. Sofern der Verteilnetzbetreiber bei
der Abrechnung der Netznutzung für die Lieferstelle die rechnerisch ermittelten
Messwerte bzw. Lastgänge eines „virtuellen Zählpunktes“ zugrunde legt,
werden die gleichen Messwerte bzw. Lastgänge auch zur Abrechnung des von
ZRD gelieferten Gases im Rahmen dieses Vertrages herangezogen.
5.5 Wird aus irgendeinem Grunde ungemessen Gas bezogen, teilt der Kunde dies
– soweit er hiervon Kenntnis erlangt – ZRD unverzüglich mit und gibt ZRD die
Gründe, die näheren Umstände und insbesondere den genauen Zeitraum bekannt.
ZRD ist in den Fällen des ungemessenen Bezugs berechtigt, den Verbrauch auf
der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem
Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der
tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.
5.6 Die Ablesung der Zähl- und Messeinrichtung(en) sowie die Bereitstellung der
(ggf. arithmetisch gebildeten) Messwerte bzw. Lastgänge erfolgt durch den
Verteilnetzbetreiber oder dessen Beauftragten. ZRD ist berechtigt, für Zwecke
der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die ZRD vom Verteilnetzbetreiber
bzw. Messstellenbetreiber erhalten hat.
5.7 ZRD behält sich jedoch das Recht vor, die Ablesung der Zähl- und
Messeinrichtung(en) ggf. auch zusätzlich selbst vorzunehmen bzw. zu verlangen,
dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zu Zwecken der
Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten
Interesse von ZRD an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann
einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar
ist. ZRD darf bei einem berechtigten Widerspruch nach vorstehendem Satz für
eine Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Zu diesem Zweck hat der
Kunde ZRD oder ihren Beauftragten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten.
Wenn der Verteilnetzbetreiber oder ZRD das Grundstück und die Räume des
Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf ZRD den Verbrauch
auf der Grundlage der letzten Abrechnung oder bei einem Neukunden nach
dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung
der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine
vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
5.8 Eventuell vorhandene Vergleichszähleinrichtungen bilden immer einen separaten
Zählpunkt und werden von ZRD bei der Abrechnung in der gleichen Weise
berücksichtigt, wie sie auch vom Verteilnetzbetreiber zur Abrechnung der
Netznutzung herangezogen werden.
5.9 Erfolgt die Erfassung der vom Kunden entnommenen Wirkarbeit durch
Zähl- und Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der
1-h-Leistungsmittelwerte, stellt der Kunde dem Verteilnetzbetreiber kostenfrei
einen Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte zur
Verfügung. Ist dieser Kommunikationsanschluss aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, nicht vorhanden oder nicht uneingeschränkt verfügbar und
kann der Verteilnetzbetreiber die ihm hierdurch entstehenden zusätzlichen
Aufwendungen im Rahmen der Netznutzung gegenüber ZRD geltend machen, hat
der Kunde ZRD die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
5.10 Soweit der Kunde besondere Daten von ZRD benötigt, die über die bloße
Mitteilung der Verbrauchsmengen hinausgehen (etwa spezielle Reportings
oder vom Kunden angeforderte Zwischenabrechnungen), kann ZRD den ihr
entstehenden Aufwand zzgl. einer angemessenen Marge gesondert in Rechnung
stellen. Die Parteien werden sich hierzu gesondert abstimmen.
6 Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen und Sicherheiten
6.1 Werden nach Vertragsabschluss Steuern, Abgaben oder anderer gesetzliche bzw.
behördlich veranlasste Belastungen erhöht oder neu eingeführt, oder ergeben
sich aufgrund neuer oder geänderter Gesetze im Rahmen der Energieversorgung
höhere Belastungen, ist ZRD berechtigt, den Gaspreis entsprechend anzupassen
oder die vorgenannten Belastungen unmittelbar an den Kunden weiterzugeben.
Vermindert sich diese Belastungen, so ermäßigt sich der Gaspreis entsprechend.
6.2 Ändern sich die von ZRD an den zuständigen Netzbetreiber bzw.
Messstellenbetreiber zu zahlenden Entgelte (vgl. Ziffer 4.2 des
Lieferrahmenvertrags), so ändern sich die vom Kunden an ZRD zu zahlenden
Entgelte entsprechend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung dieser
Entgelte des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers jeweils ihre Wirkung
entfaltet. Nimmt der zuständige Netzbetreiber aufgrund einer während eines
Kalenderjahres erfolgten Änderung der Benutzungsstundenzahl oder der vom
Kunden erreichten Höchstleistung Nachberechnungen der Entgelte gegenüber
ZRD vor, wird ZRD dem Kunden diese Nachberechnungsbeträge entsprechend
weiterberechnen bzw. gutschreiben. Dies gilt im Falle eines unterjährigen
Lieferantenwechsels des Kunden betreffend einer Verbrauchsstelle auch für Nachberechnungen des zuständigen Netzbetreibers, die den Lieferzeitraum vor
dem Lieferantenwechsel in dem jeweiligen Kalenderjahr betreffen.
6.3 ZRD ist berechtigt, für die Lieferstelle vorläufige monatliche Rechnungen
zu erstellen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagsrechnung
entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen.
Abweichend davon ist ZRD auch berechtigt, vom Kunden monatliche
Abschlagszahlungen für die Lieferstelle zu verlangen. ZRD erstellt auf das Ende
des Abrechnungsjahres (im Regelfall das Kalenderjahr) eine Jahresrechnung für
die Lieferstelle; dies gilt nicht bei einem unterjährigen Vertragsende, bei dem ZRD
berechtigt ist, eine Abschlussrechnung auch vor Ende des Abrechnungsjahres
zu erstellen. Im Fall von monatlichen Abschlagszahlungen ist die Höhe so zu
bemessen, dass bei der Jahres- oder vorzeitigen Abschlussrechnung nur eine
möglichst geringe Ausgleichszahlung erfolgt.
6.4 Die zusätzlich zu zahlenden Entgelte, Abgaben, Belastungen und Kosten für
die Netznutzung sowie für die Messung, den Messstellenbetrieb und die
Abrechnung einschließlich hierfür erforderlicher Dienstleistungen nach Ziffer 3.2
des Lieferrahmenvertrages entsprechen den jeweils gültigen, vom zuständigen
Netzbetreiber veröffentlichten Entgelten, Abgaben, Belastungen und Kosten.
Änderungen der vorgenannten veröffentlichten Entgelte, Abgaben, Belastungen
und Kosten werden ab dem Zeitpunkt entsprechend in der Rechnung berücksichtigt,
ab dem sie jeweils ihre Wirkung entfalteten. Stellt der Netzbetreiber für die
Lieferstelle individuell zuordenbare Kosten in Rechnung, werden diese in gleicher
Höhe an den Kunden weiterberechnet. Bei Unterschreitung der Mindestgrenze
für die Berechnung der Konzessionsabgabe (Leistung und Arbeit gem. KAV) für
Sondervertragskunden ist eine Nachberechnung zulässig.
6.5 Sollten Gesetze oder sonstige Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen – z.B.
die Regel- und Ausgleichsenergieumlage in den einzelnen Marktgebieten – die
Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung, die Verteilung
oder die Abgabe von Gas unmittelbar verteuert oder verbilligt werden, so
erhöhen oder ermäßigen sich die Gaspreise entsprechend von dem Zeitpunkt an,
ab dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt.
6.6 Die Rechnungen für Zählpunkte mit 1 h Leistungsmessung werden monatlich
an den Kunden übermittelt. Als Grundlage hierfür dient der durch den
Netzbetreiber monatlich an ZRD übermittelte tatsächliche Verbrauch (in Form
von Lastgangsdaten). Zählerstände werden hierbei nicht durch den Netzbetreiber
an ZRD übermittelt.
6.7 Für Zählpunkte ohne 1h Leistungsmessung (Standardlastprofilmessung)
erhält der Kunde monatliche Abschlagsrechnungen, sowie nach Ablauf von
12 Liefermonaten eine Jahresrechnung. Die Abschlagszahlungen werden
auf die Jahres- bzw. Schlussrechnung angerechnet. Hierfür übermittelt der
Netzbetreiber an ZRD Anfangs- und Endzählerstände.
6.8 Vorläufige monatliche Rechnungen, Abschläge und Jahresrechnungen werden
zu dem von ZRD angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechnungserhalt
fällig. Die Endabrechnung wird zum Ende des Vertragszeitraumes, spätestens
jedoch eines Vertragsjahres, erteilt und ist mit Erhalt der Rechnung fällig. Die
Zahlungen erfolgen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Zahlungseingang bei der ZRD (Wertstellung) maßgeblich. Bei verspätetem
Zahlungseingang können vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz erhoben
werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6.9 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen
gegenüber ZRD zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht und der
Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb der Fälligkeit der
fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.
6.10 ZRD kann im Falle fehlender oder unzureichender Messwerte auf der Grundlage
der letzten Abrechnung bzw. des Verbrauchs vergleichbarer Anlagen den
Verbrauch rechnerisch ermitteln; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen
zu berücksichtigen.
6.11 Sofern der Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber aufgrund von
Messfehlern nach § 71 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz Messwerte korrigiert,
wird dem Kunden ein zu viel bzw. zu wenig berechneter Betrag erstattet bzw. ist
vom Kunden nachzuentrichten. ZRD legt der Erstattung/Nachberechnung den
vom Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber ermittelten und dem Kunden
mitgeteilten korrigierten Verbrauch zugrunde.
6.12 Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über
einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf
längstens drei Jahre beschränkt.
6.13 Werden sonstige Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder in den der
Rechnung zugrunde liegenden Daten festgestellt, ist eine Überzahlung von ZRD
zu erstatten bzw. ein Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.
6.14 Kann ZRD den Umfang des Fehlers nicht einwandfrei feststellen, schätzt ZRD den
Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung für eine Erstattung/
Nachberechnung. Grundlage für die Schätzung ist der durchschnittliche
Verbrauch des dieser Ablesung vorhergehenden und des auf die Feststellung
des Fehlers folgenden Abrechnungszeitraums. ZRD kann als Grundlage für die
Schätzung auch den Verbrauch aus dem Vorjahr verwenden. ZRD hat bei ihrer
Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.15 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ZRD ist dem Kunden nur mit fälligen
Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.16 ZRD kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn
der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe
in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Die
Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird von ZRD für jeden Monat nach billigem
Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt ZRD den voraussichtlichen Verbrauch
des Kunden im jeweiligen Liefermonat, die prognostizierte Gesamtmenge im
jeweiligen Lieferzeitraum und den aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu
berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vorn Kunden
nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet.
6.17 Der Kunde kann von ZRD alle drei Monate, erstmals zum Ende des dritten
Monats ab Leistung der ersten Vorauszahlung, eine Überprüfung verlangen,
ob weiterhin ein Grund für die Erhebung von Vorauszahlungen vorliegt. Ergibt
die Überprüfung, dass kein Grund mehr für die Erhebung einer Vorauszahlung
vorliegt, benachrichtigt ZRD den Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des
Kunden zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Benachrichtigung.
6.18 Für den Fall, dass eine Sicherheit geleistet wurde, kann sich ZRD aus der
Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in
Verzug ist. ZRD wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur
Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
6.19 Die Verwertung einer Sicherheit wird ZRD dem Kunden unter Fristsetzung
mindestens in Textform androhen, es sei denn nach den Umständen des
Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der
Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den
Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen
übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
6.20 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen
entfallen sind.
6.21 Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 8
sowie zur Kündigung in Ziffer 9 bleiben unberührt.
7 Haftung
7.1 Die Lieferung erfolgt in dem vom Netzbetreiber bereitgestellten Druck und
Brennwert. Kurzzeitig auftretende Druck- und Brennwertänderungen stellen
keine Qualitätsabweichung dar. Erfordert der störungsfreie Betrieb von
Anlagen und Geräten eine über die vom Netzbetreiber bereitgestellte Qualität
hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde hierfür selbst Vorkehrungen.
7.2 Die in diesem Vertrag genannten Energiemengen (kWh) beziehen sich auf den
mittleren Brennwert des Gases im Normzustand (Hs,n).
7.3 ZRD haftet in den Fällen der Ziff. 2.5 S. 1 nicht. ZRD weist darauf hin, dass
etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen i.S.d. Ziff. 2.5 S. 1 gegen den
Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Ansprüche wegen Schäden
durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind
daher, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich
des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils
geltenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen geltend zu machen
(bei Niederdruckkunden § 18 Niederdruckanschlussverordnung).
7.4 In allen übrigen Haftungsfällen außerhalb des Anwendungsbereiches von Ziffer
7.1 ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
und
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).
7.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den
Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche
Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der
Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
7.6 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich
mitzuteilen.
7.7 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7.8 Sofern das Haftpflichtgesetz Anwendung findet, wird die Ersatzpflicht bei
Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten
im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages
ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden
bleibt in diesen Fällen jedoch unberührt.
7.9 Beabsichtigt der Kunde, an der Lieferstelle Drittnutzung durch nachgelagerte
Unterabnehmer zuzulassen, ist er verpflichtet, mit dem Drittnutzer
die Leistungsbefreiung entsprechend Ziff. 2.5 und eine Haftungsregelung
entsprechend Ziff. 7.1 - 7.8 zu vereinbaren.
8 Unterbrechung der Versorgung
8.1 ZRD ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den
Verteilnetzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag
in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung
erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder
vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2 ZRD ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ferner berechtigt, die Lieferung
sofort einzustellen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der
Anschlussnutzung zu beauftragen, wenn
• der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe
inklusive Mahn- und Inkassokosten in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht
nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer dem Kunden nach
Verzugseintritt ausgesprochenen Zahlungsaufforderung nachkommt. Hat
der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern die geleistete
Sicherheit das Sicherungsinteresse von ZRD in Höhe des noch nicht
bezahlten Entgeltes für an den Kunden geliefertes Gas sowie eines
etwaigen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages nicht
absichert. Dieses Recht besteht, bis ZRD den vollen Betrag aller fälligen
Zahlungen (einschließlich Verzugszinsen und Aufwendungen) erhalten hat,
oder
• der Kunde innerhalb einer von ZRD gesetzten Frist von einer Woche nach
Aufforderung eine geschuldete Vorauszahlung und/oder Sicherheit nicht
geleistet hat. Dieses Recht besteht bis zum Erhalt der geschuldeten
Vorauszahlung oder Sicherheit. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer
Verhältnis zur Schwere des Verzuges stehen, oder der Kunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen unverzüglich und
vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird ZRD auf etwaige Besonderheiten, die
einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
8.3 Dem Kunden ist in den Fällen der Ziffer 8.2 die Einstellung der Belieferung
und die Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens zwei Wochen zuvor
anzudrohen. Die Androhung kann zugleich mit der Zahlungsaufforderung
nach Ziffer 8.2 erster Spiegelstrich oder der Fristsetzung Ziffer 8.2 zweiter
Spiegelstrich erfolgen.
8.4 ZRD hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der
Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten
können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die
pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
9 Außerordentliche Kündigung
9.1 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und
die Belieferung eingestellt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine
E-Mail).
9.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• die andere Partei länger als vierzehn Tage in Folge oder länger als dreißig
Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von ihren vertraglichen
Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit war, oder
• ein für die Belieferung notwendiger Bilanzkreisvertrag der anderen
Partei gekündigt wird und eine nahtlose Abwicklung über einen anderen
Bilanzkreisvertrag nicht sichergestellt ist, oder
• die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher
Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies
ankündigt, oder
• für die andere Partei eine negative Auskunft der Creditreform e.V.
insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung,
erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, oder
• ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der
anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet
wurde.
9.3 Ein wichtiger Grund liegt für ZRD weiterhin vor, wenn
• ein Fall der Ziffer 8.1 vorliegt, der Kunde also in nicht unerheblichem Maße
schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtung verwendet oder
• der Kunde ganz oder teilweise trotz Zahlungsaufforderung mit
Kündigungsandrohung innerhalb der von ZRD gesetzten Frist von einer Woche
eine geschuldete Vorauszahlung und/oder Sicherheit nicht leistet oder
• der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe
in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach
Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nachkommt.
9.4 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen
Vertragspflichten im Fall von Ziffer 9.3 erster Spiegelstrich mit sofortiger
Wirkung, in den Fällen von Ziffer 9.3 zweiter und dritter Spiegelstrich frühestens
sechs Werktage nach Zugang der Kündigungserklärung. Die kündigende Partei
kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin
bestimmen.
9.5 Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nach Ziffer 9.4 ist
ZRD berechtigt, die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, sofern sie eine
Zuordnung der Energieentnahme durch den Netzbetreiber nicht auf andere Weise
verhindern kann.
9.6 Die zur Kündigung berechtigte Partei kann von der anderen Partei Ersatz des durch
die Kündigung entstandenen Schadens (insbesondere Schadensersatz statt der
Leistung) verlangen, es sei denn, die andere Partei hat den Kündigungsgrund
nicht zu vertreten.
9.7 Bei Vertreten müssen des Kunden wird der Teil des Schadensersatzes statt der
Leistung, der für ZRD unmittelbar aus der Nichtabnahme bzw. Nichtlieferung in
Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung folgt, auf Grundlage der vom Kunden
in Folge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht bezogenen Restmenge
(Arbeit) ermittelt. Als Restmenge gilt dabei die Differenz zwischen der für
sämtliche noch nicht abgerechneten Lieferzeiträume insgesamt vertraglich
prognostizierten Gesamtmenge und der vom Kunden bis zum Wirksamwerden
der Kündigung tatsächlich bezogenen Menge. Ohne dass der tatsächliche
Abschluss eines Deckungsgeschäfts erforderlich ist, berechnet sich der
Schadensersatz statt der Leistung in diesem Fall aus der positiven Differenz
zwischen dem Restwert des Vertrages (Produkt aus der Restmenge und dem
Arbeitspreis Energie) und dem um alle potenziell anfallenden erforderlichen
Transaktionskosten reduzierten Erlös, der aus einem Verkauf der Restmenge auf
einem geeigneten Markt als Bandbezug für den verbleibenden Lieferzeitraum
in angemessenem zeitlichem Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung
bei kaufmännisch vernünftiger Handlungsweise zu erzielen wäre. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches,
insbesondere eines Verzugs- oder Folgeschadens, bleibt unberührt.
10 Elektronische Kommunikation, Online Services
10.1 Die Parteien vereinbaren, dass ZRD dem Kunden nach Maßgabe dieses Vertrages
Verbrauchs(zwischen-)rechnungen und das Gaslieferungsvertragsverhältnis
betreffende Mitteilungen per E-Mail übermitteln wird (nachfolgend
„elektronische Dokumente“). Eine Übersendung von elektronischen Dokumenten
per Briefpost erfolgt daher in der Regel nicht. Die Parteien stellen jedoch klar,
dass Rücktritts- oder Kündigungserklärungen der Parteien sowie eine etwaige
Androhung und/oder Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen weiterhin
schriftlich erfolgen.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, ZRD eine gültige und funktionsfähige E-Mail
Adresse mitzuteilen und die technischen Voraussetzungen für eine elektronische
Kommunikation zu schaffen und zu unterhalten. Der Kunde wird E-Mail-
Posteingänge regelmäßig überprüfen und von ZRD per E-Mail übersandte
Anlagen stets vollumfänglich zur Kenntnis nehmen.
10.3 Dem Kunden ist bekannt, dass bei der Versendung elektronischer Dokumente
mittels elektronischer Kommunikation die Vertraulichkeit der Nachricht nicht in
vollem Umfang gewährleistet ist.
10.4 Der Kunde ist während der gesamten Dauer des Vertrages verpflichtet,
sicherzustellen, dass durch ZRD E-Mails an die vom Kunden angegebene E-Mail-
Adresse gesendet werden können. Änderungen dieser E-Mail-Adresse hat der
Kunde ZRD unverzüglich in Textform mitzuteilen.
10.5 Ist ZRD an einer elektronischen Kommunikation mit dem Kunden aus von diesem
zu vertretenden Gründen gehindert, ist ZRD berechtigt, dem Kunden für jede an
diesen auf dem Postweg zu versendende Rechnung oder Mitteilung ein Entgelt
in Höhe von 4,- EUR (brutto) zu berechnen. Die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung dieses Entgelts endet, wenn die elektronische Kommunikation von den
Parteien einvernehmlich beendet wird.
10.6 Sofern der Kunde von ZRD angebotene Online-Services (z.B. über ein
Kunden-Portal) nutzt, gelten ergänzend die dem Kunden bekanntgegebenen
Nutzungsbedingungen. Zur Nutzung der Online-Services benötigt der Kunde
einen Internet-Zugang. Etwaig erforderliche Passwörter wird der Kunde geheim
halten und in regelmäßigen Abständen ändern.
11 Vertraulichkeitsvereinbarung
11.1 Der Kunde wird Gegenstände der Verhandlung zwischen dem Kunden und ZRD,
insbesondere Inhalte des Gaslieferungsvertrages, vertraulich behandeln und
nicht an Dritte weitergeben.
11.2 Einer Weitergabe an Berater wird zugestimmt, wenn diese ebenfalls zu einer
entsprechenden vertraulichen Behandlung schriftlich verpflichtet werden.
11.3 Mit dem Vertragsschluss erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass ZRD
die Vertragsbeziehung zum Kunden als Referenz angeben sowie allgemeine
Informationen über einzelne Projekte (wesentlicher Gegenstand, Beteiligte) zur
Außendarstellung in geeigneter Form veröffentlichen darf.
12 Anwendung der Regelungen der NDAV und der GasGVV
12.1 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, finden die Regelungen
• der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck
(Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) oder entsprechende
Nachfolgeregelungen in der jeweils aktuellen Fassung auch für solche
Lieferstelle des Kunden, bei denen das Gas nicht direkt aus dem
Niederdruckanschluss entnommen wird, und
• § 8 (Messeinrichtungen) und § 18 (Berechnungsfehler bei Messeinrichtungen)
der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
(Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)
• oder entsprechende Nachfolgeregelungen in der jeweils aktuellen Fassung
entsprechend Anwendung.
12.2 Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem Gaslieferungsvertrag,
dass er Kenntnis vom Inhalt der NDAV sowie der GasGVV bzw. entsprechender
Nachfolgeregelungen hat bzw. sich verschaffen wird. Es besteht nach
entsprechender Anforderung durch den Kunden jederzeit die Möglichkeit, den
Wortlaut der Verordnungen bzw. entsprechender Nachfolgeregelungen in der
jeweils aktuellen Fassung von ZRD zu erhalten.
13 Änderungen dieser AGB
13.1 Diese AGB können von ZRD geändert werden, soweit hierdurch wesentliche
Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur
Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit
des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen
sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten
Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner
können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit
dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages
aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich
ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert
und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
13.2 Beabsichtigte Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs
Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Änderungen
werden nicht ohne Zustimmung des Kunden wirksam. Der Kunde stimmt der
Änderung der AGB zu, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt
der Mitteilung in Textform widerspricht. Der Kunde wird auf diese Folge in
der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Sofern der Kunde nicht
widerspricht, legt ZRD diesem Vertrag die geänderten Bedingungen ab dem
angegebenen Zeitpunkt zugrunde.
13.3 Sollte für ZRD die Weiterführung des Vertrages unzumutbar sein, weil die
betreffenden Vertragsbedingungen aufgrund des Widerspruchs des Kunden
nicht zum Tragen kommen, ist ZRD berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier
Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende zu kündigen.
14 Übertragung von Rechten und Pflichten
14.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und
Pflichten aus dem Gaslieferungsvertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils
anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung
darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen oder sich
die Abnahmeverhältnisse nicht nur unerheblich verändern.
14.2 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht,
gelten statt Ziff. 14.1 die gesetzlichen Bestimmungen.
14.3 Die Ziff. 14.1 und 14.2 gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
15 Information nach Energiedienstleistungsgesetz
15.1 ZRD verweist zum Thema Energieeffizienz gemäß der Informationspflicht
nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) auf die Liste der Anbieter von
Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei
der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren
Berichte nach § 6 Abs.1 EDL-G. Weitere Energieeffizienzinformationen gemäß
§ 4 Abs. 2 EDL-G erhält der Kunde auch bei der Deutschen Energieagentur
(www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.
vzbv.de).
16 Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis
16.1 Für das im Rahmen dieses Vertrags mit einem ermäßigten Steuersatz bezogene
Gas gilt gemäß § 107 der Energiesteuerverordnung folgende Hinweispflicht:
16.2 „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet
werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz
oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere
Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
17 Sonstige Bestimmungen
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
17.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind zwischen den Parteien nicht getroffen,
solche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
17.3 Erfüllungsort für Verbindlichkeiten gegenüber der ZRD ist Essen.
17.4 ZRD wird den Kunden bei der Klärung technischer oder betrieblicher
Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des regionalen Verteilnetzes
in zumutbarer Weise im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
17.5 Für die unterbrechungs- und störungsfreie Bereitstellung des Gases beim
Kunden ist der Netzbetreiber verantwortlich. ZRD übernimmt insoweit
keine Haftung. Der Netzbetreiber hat auch für die Benachrichtigung bei
Versorgungsunterbrechungen zu sorgen. ZRD wird jedoch die diesbezüglich
notwendigen Absprachen für den Kunden mit dem Netzbetreiber treffen. Dies
gilt jedoch nur bei Abschluss der Netznutzungs- und Netzanschlussverträge
durch die ZRD in Vollmacht des Kunden mit dem Netzbetreiben. Der
Kunde unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen an den
Gaszuführungseinrichtungen.
17.6 Sollte die ZRD durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung
der ZRD wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Belieferung des
Kunden mit Gas gehindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Lieferung so
lange, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Dem Kunden steht
es frei, während dieser Zeit das Gas anderweitig zu beschaffen.
17.7 Der Kunde gestattet den Beauftragten der ZRD sowie solchen des
Netzbetreibers, die Anlagen des Kunden zu betreten, soweit dies insbesondere
für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, für Messung, Ablesung
sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag
erforderlich ist.
18 Rechtswahl, Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt deutschem materiellen Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit
diesem Vertrag Essen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat.
Stand: Mai 2021