MIETBEDINGUNGEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE DER ZEPPELIN RENTAL GMBH (ZRD), GRAF-ZEPPELIN-PLATZ 1, 85748 GARCHING BEI MÜNCHEN

§ 1 Geltungsbereich; abweichende Bedingungen

1. Für Mietverträge über Kraftfahrzeuge der Zeppelin Rental GmbH (im Folgenden „Vermieter“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich, insbesondere telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte. 

2. Ist in diesen Bedingungen der Mieter angesprochen, gelten die Regelungen gleichermaßen für einen von ihm autorisierten Fahrer des Mietfahrzeuges.

§ 2 Nutzung des Fahrzeuges

1. Die Vermietung erfolgt allein zur Nutzung der Fahrzeuge durch den Mieter für Geschäfts- und Privatfahrten im öffentlichen Straßenverkehr im gewöhnlichen Baustelleneinsatz. Eine Nutzung der Fahrzeuge für Zwecke des Motorsports und für Fahrschulübungen ist nicht gestattet. Gleiches gilt für das Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum für Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Eine Nutzung des Fahrzeuges im Geländeeinsatz und Tagebau ist zuvor schriftlich zu genehmigen und im Mietvertrag festzuhalten.  

2. Nicht gestattet sind Weitervermietung sowie sonstige zweckentfremdete oder zweckentfremdende Nutzungen. 

3. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff und notwendige Zusätze – sind einzuhalten, ebenso die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und mehr insbesondere auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den (digitalen) Fahrtenschreiber. 

§ 3 Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges

1. Der Mieter bzw. der von ihm beauftragte Fahrer ist verpflichtet, dem Vermieter eventuelle Beanstandungen am Fahrzeug sofort bei Fahrzeugübergabe oder unmittelbar danach zu melden. 

2. Soweit nicht anders im Mietvertrag vereinbart, wird der Mieter das Fahrzeug mit allem Zubehör zum vereinbarten Ende der Mietzeit während der Geschäftszeiten in der das Fahrzeug übergebenden Niederlassung des Vermieters ordnungsgemäß zurückgeben. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 60 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß § 8 dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete je angefangenem Tag zu zahlen. Ein darüber
hinaus gehender Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.  

3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder unter fristloser Kündigung des Mietvertrages sofort zu verlangen.  

§ 4 Pflichten des Vermieters 

1. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird grundsätzlich vom Vermieter durchgeführt. Im Übrigen gilt § 5 (Pflichten des Mieters).  

2. Reparaturen
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag nach Kostenvoranschlag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die nachweislich entstandenen Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach § 8 (Haftung des Mieters) haftet.  

§ 5 Pflichten des Mieters 

1. Mietzins
Der Mietzins richtet sich nach der gültigen Mietpreisliste des Vermieters und der Vereinbarung im Mietvertrag. Er ist zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, auf den Mietzins bei Abschluss des Mietvertrages vor Übergabe des Fahrzeuges eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises zu verlangen. Der Restbetrag wird bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zur Zahlung fällig.
Mit dem vereinbarten Mietzins ist eine Gesamtfahrleistung von 100 km je vollständigen Kalendertag der Mietdauer abgegolten. Mehrvergütungen je Zusatzkilometer werden im Mietvertrag gesondert angegeben. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 250 km pro Kalendertag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter größere Wegstrecken gefahren ist. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird.  

2. Anzeigepflicht
Der Mieter ist zur Anzeige sämtlicher während der Mietzeit an dem Fahrzeug auftretender und vom Vermieter zu beseitigender Mängel verpflichtet. Unterlässt er die Anzeige, ist der Vermieter nicht zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Der Mieter haftet für Schäden, soweit sie durch die rechtzeitige Anzeige eines Mangels hätten vermieden werden können.  

3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Die Vorschriften der StVO und StVZO sind zu beachten. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Die vom Mieter beauftragten Fahrer müssen im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug sein. Auf Verlangen des Vermieters ist diese vorzuweisen.  

4. Autobahngebühr/Maut
Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. Lkw-Maut).  

5. Abstellen des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten und das Lenkradschloss einzurasten. Beim Verlassen des Fahrzeuges sind Fahrzeugschlüssel und -paiere mitzuführen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten. 

6. Auslandsfahrten
Das Fahrzeug wird dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Eine Nutzung außerhalb Deutschlands, jedoch innerhalb der EU, ist dem Vermieter vor Mietbeginn anzuzeigen. Fahrten außerhalb der EU sind nicht gestattet.  

7. Wartung
Ist eine Wartung im Sinne des § 4 Absatz 1 durch den Vermieter aufgrund des Standortes des Fahrzeuges und der Mietdauer nicht möglich, sind Wartungen entsprechend den vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Wartungsintervallen in Absprache mit dem Vermieter vorzunehmen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die nachgewiesenen Kosten der Wartung, wenn in Absprache mit ihm eine Vertragswerkstatt beauftragt worden ist. Gleiches gilt für technische Prüfungen und Abnahmen des Fahrzeuges (TÜV-Haupt- und Zwischenuntersuchungen, UVV-Prüfungen, ASU o.ä.).  

8. Betriebsstoffe
Sämtliche Verbrauchs- und Betriebsstoffe (Kraftstoff, Motoröl, Kühlwasser) sind vom Mieter im Rahmen der Herstellerangaben zu bestellen. Füllstände sind im Hinblick auf die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs regelmäßig nutzungsabhängig zu kontrollieren. Maßgeblich sind die tatsächlichen Füllstände.  

§ 6 Pflichten des Mieters bei Unfall oder Panne 

1. Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, nämlich dass
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird,
b) Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge dokumentiert werden,
c) ggf. eine Unfallskizze angefertigt wird,
d) von ihm kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
e) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.

2. Der Mieter darf sich, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist, nicht vom Unfallort entfernen.  

3. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Unfall unverzüglich (max. werktäglich 24 Stunden) schriftlich gegenüber dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind vorzulegen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere in einer der Mietstationen des Vermieters abzugeben. In der weiteren Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und seine Versicherer zu unterstützen und ihnen jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.  

4. Ist aufgrund einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder dessen Nutzung beeinträchtigt, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und sich mit dem Vermieter hierüber abzustimmen. 

§ 7 Haftung des Vermieters 

1. Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie reservierte Fahrzeuge vereinbarungsgemäß bereitzustellen. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

2. Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters wie folgt beschränkt:
a) der Vermieter haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Pflichten aus dem Mietvertrag);
b) der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.  

3. Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. 

§ 8 Haftung des Mieters 

1. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Haftungsregeln für während der Dauer des Mietverhältnisses entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung, begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert. 

2. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten,
b) Abschleppkosten,
c) Wertminderungen,
d) Mietausfallkosten.  

3. Wird das Fahrzeug Dritten – berechtigt oder unberechtigt – überlassen, haftet der Mieter für die Einhaltung dieses Vertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten.

4. Bei der Anmietung eines LKWs oder eines Fahrzeugs mit offener Ladefläche (z.B. Pick-Up) haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden.  

5. Gemäß AKB kann der Vermieter vom Mieter für die Schäden bei Dritten, die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht hat, einen Regress bis zu maximal EUR 5.112,92 verlangen. Der Haftpflicht-Regressanspruch beschränkt sich auf folgende Tatbestände:
– führen des Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss;
– führen des Fahrzeuges durch einen anderen Fahrer, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist;
– unerlaubtes Entfernen vom Unfallort;
– verspätete oder falsche Unfallanzeige (§ 6 Absatz 3) an den Vermieter.

6. Ist der Vermieter während oder nach Abschluss des Mietverhältnisses wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften zur Ermittlung und Weitergabe der Daten des Mieters an die ermittelnde Behörde verpflichtet, ist der Vermieter berechtigt, den ihm entstandenen Aufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen.  

7. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die am Fahrzeug aufgrund der fehlerhaften oder unzureichenden Betankung bzw. Versorgung mit Kraft- und Schmierstoffen durch ihn entstehen.  

8. Während der Miete von Fahrzeugen mit Kranaufbauten und/oder Auslegerstützen ist nach jedem Einsatz vor Fahrtantritt die Arretierung der Auslegerstützen zu prüfen und/oder der Kran in seine Ausgangsstellung zurückzuführen.

§ 9 Versicherung und Haftungsreduzierung 

1. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden deutschen Allgemeinen Bedingungen für
Kraftfahrzeugversicherung (AKB) mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des
Fahrzeuges gesetzlich vorgeschriebenen und üblich ist, durch Haftpflichtversicherung zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versichert. Der Mieter haftet für jeden von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden am Fahrzeug; es besteht jedoch die Möglichkeit der Haftungsreduzierung gemäß nachfolgendem Absatz 2. Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht gem. AKB in Europa in seinen geographischen Grenzen. Ausgenommen ist der asiatische Teil der Türkei. Schäden an in oder auf dem Fahrzeug befindlichen Sachen sind durch diese Versicherungen nicht gedeckt.  

2. Der Mieter kann seine Haftung nach § 8 (Haftung des Mieters) dieser Mietbedingungen bei Abschluss des Mietvertrages gegen Zahlung eines entsprechenden Zusatzbetrages auf eine bestimmte, im Mietvertrag schriftlich festzuhaltende Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduzieren.  

3. Die Haftungsreduzierung tritt nicht ein, wenn der Mieter eine oder mehrere der in § 5 (Pflichten des Mieters) und § 6 (Pflichten des Mieters bei Unfall oder Panne) genannten Pflichten schuldhaft verletzt oder wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden herbeigeführt hat. Dies gilt insbesondere auch, wenn in einem Schadensfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen wurde, so dass dem Vermieter die Möglichkeit zur objektiven Aufklärung des Schadensfalles genommen wird.

§ 10 Verjährung

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch den Vermieter. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

§ 11 Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind.

§ 12 Gerichtsstand 

Es wird München als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ferner, wenn der Mieter Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist.
 

Stand: August 2024 Rev. 01