Allgemeine Bedingungen zum Stromlieferungsvertrag für Sondervertragskunden der Zeppelin Rental GmbH

Geschäftsanschrift: Lüschershofstraße 61-63, 45356 Essen, Amtsgericht München, HRB 234370

1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen der Zeppelin Rental GmbH („ZRD“)
für Stromlieferungen für Sondervertragskunden (die „AGB“) regeln die
Stromversorgung ergänzend zum Stromlieferungsvertrag. Entgegenstehende
oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht
an; Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
gemäß § 310 Abs. 1 BGB; sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von
§ 13 BGB.


2. Stromlieferung und Liefervoraussetzungen
2.1 ZRD behält sich vor, die Lieferung durch eine Liefergemeinschaft mit einem
Partner zu realisieren. ZRD darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten
Dritter bedienen.


2.2 Eine Weiterleitung der gemäß diesem Vertrag gelieferten elektrischen Energie an
Dritte darf der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von ZRD vornehmen. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
 

2.3 Die Stromlieferung erfolgt unter dem Vorbehalt,
• dass die Netznutzung von den Netzbetreibern zugelassen wird. Der
Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Belieferung für die im
Vertrag genannten Lieferstelle je einen Netzanschlussvertrag mit einer
ausreichenden Netzanschlusskapazität für die uneingeschränkte Lieferung,
einen Anschlussnutzungsvertrag sowie bei reiner Energielieferung
einen Netznutzungsvertrag jeweils mit dem zuständigen Netzbetreiber
abzuschließen;
• eines bereits bestehenden Anschlusses der zu versorgenden Lieferstellen
an das örtliche Versorgungsnetz; und
• dass der jeweilige Zählpunkt des Kunden über eine dem Zählpunkt
direkt zugeordnete, vom jeweils örtlichen Netzbetreiber anerkannte
Messeinrichtung verfügt und abgerechnet werden kann.


2.4 ZRD ist zudem zur Stromlieferung nicht verpflichtet,
• soweit der Stromlieferungsvertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht,
• soweit und solange ZRD an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung
von elektrischer Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,
deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz
2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Solche
Umstände sind bspw. Streik und rechtmäßige Aussperrung.


2.5 Ferner ist ZRD bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in
der Elektrizitätsversorgung von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich
um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt. Dies gilt insbesondere
in den Fällen in denen der Netzbetreiber den Netzanschluss und die
Anschlussnutzung unterbrochen hat. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung
auf nichtberechtigten Maßnahmen von ZRD gem. Ziffer 8.1 und/oder Ziffer 8.2
beruht. ZRD ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die
mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden
Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ZRD bekannt sind oder von ZRD
in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.


3 Mitwirkungspflichten des Kunden, Änderungen des Abnahmeverhaltens


3.1 Bei Stromlieferung mittels Netznutzung ist eine Fahrplanerstellung erforderlich.
Der Kunde und ZRD werden rechtzeitig vor Aufnahme der Stromlieferung
die bei Vertragsbeginn zu erwartenden Lastverläufe ermitteln, um eine
Fahrplanerstellung zu ermöglichen. Hierbei wird der Kunde die ZRD im
Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen, um die Kosten für die so genannte
Regelenergie (Ausgleich zwischen Fahrplanwerten und viertelstündlich
gemessenen tatsächlichen Lastwerten) so gering wie möglich zu halten. Zudem
wird der Kunde ZRD diejenigen Informationen mitteilen, die für die Durchführung
des Stromlieferungsvertrages erforderlich sind.


3.2 Der Kunde teilt ZRD alle vorhersehbaren wesentlichen Änderungen in
seinem Verbrauchsverhalten unverzüglich schriftlich mit. Wenn sich das
Verbrauchsverhalten wesentlich ändert, hat ZRD einen Anspruch auf Anpassung
an die geänderten Verhältnisse.


3.3 Der Kunde teilt ZRD zudem die Daten der Lieferstelle (einschließlich etwaiger
Einbauprotokolle) sowie etwaige Änderungen der Standortverhältnisse
unverzüglich schriftlich mit, soweit sie Auswirkungen auf die vertraglich
vereinbarten Stromlieferungen haben können, insbesondere wenn an einer
Lieferstelle ein vom Vertrag nicht erfasster Dritter Strom beziehen wird oder
wenn eine Baustelle – auch nur vorübergehend – stillgelegt werden soll
oder den Abbau von Zählern. In diesen Fällen hat ZRD ein außerordentliches
Kündigungsrecht. Das Recht zur Geltendmachung von Schadens- und/oder
Aufwendungsersatz bleibt unberührt.


3.4 ZRD beliefert unter diesem Lieferrahmenvertrag keine Verbrauchsstellen, bei
denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEGUmlage
gemäß oder entsprechend §§ 63 ff. EEG für das betreffende Lieferjahr
zugunsten des Kunden begrenzt hat, bei denen ein solcher Begrenzungsbescheid
der BAFA für das betreffende Lieferjahr beantragt wurde oder, insbesondere
aufgrund der Branche des Kunden und der prognostizierten Liefermenge, zu
erwarten ist. Sofern solche Sachverhalte einschlägig sein könnten, wird der
Kunde ZRD entsprechend informieren.


4 Anschluss, Eigentumsgrenzen


4.1 Die Stromlieferung erfolgt frei der unveränderten Eigentumsgrenzen und
Übergabestellen zwischen Netzbetreiber und dem Kunden.


4.2 Kalkulationsgrundlagen der Preise dieses Vertrages sind die der ZRD bei
Vertragsabschluss bekannten Eigentumsgrenzen und Übergabestellen.


5 Messungen


5.1 Die Messung der gelieferten elektrischen Energie erfolgt durch den
Netzbetreiber/Messstellenbetreiber. Die Messeinrichtung besteht in der Regel
aus einem elektronischen Zähler (1/4 h Leistungsmessung) mit Lastprofilspeicher
und einem geeigneten Übertragungsmodem oder einem Drehstromzähler mit
Standardlastprofilmessung.


5.2 Die Ablesung erfolgt bei Verbrauchsstellen ohne Leistungsmessung jährlich
nach dem Ablesezyklus des Verteilnetzbetreibers, bei Verbrauchsstellen mit
Leistungsmessung in der Regel monatlich.


5.3 Die zur Abrechnung der von ZRD einschließlich Netznutzung gelieferten und
vom Kunden bezogenen elektrischen Energie (Leistung und Arbeit) notwendigen
Messwerte bzw. Lastgänge werden grundsätzlich je Zählpunkt durch Zähl- und
Messeinrichtungen erfasst, die im Eigentum des Messstellenbetreibers stehen,
der auch für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.


5.4 Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen,
kann die Ermittlung der zur Abrechnung erforderlichen Messwerte bzw. Lastgänge
durch den Verteilnetzbetreiber aufgrund „virtueller Zählpunkte“ als gemeinsame
Bilanzierung „realer Zählpunkte“ erfolgen. Sofern der Verteilnetzbetreiber bei
der Abrechnung der Netznutzung für die Lieferstelle die rechnerisch ermittelten
Messwerte bzw. Lastgänge eines „virtuellen Zählpunktes“ zugrunde legt,
werden die gleichen Messwerte bzw. Lastgänge auch zur Abrechnung der von
ZRD gelieferten elektrischen Energie im Rahmen dieses Vertrages herangezogen.


5.5 Wird aus irgendeinem Grunde ungemessen elektrische Energie bezogen, teilt
der Kunde dies – soweit er hiervon Kenntnis erlangt – ZRD unverzüglich
mit und gibt ZRD die Gründe, die näheren Umstände und insbesondere den
genauen Zeitraum bekannt. ZRD ist in den Fällen des ungemessenen Bezugs
berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem
Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.


5.6 Die Ablesung der Zähl- und Messeinrichtung(en) sowie die Bereitstellung der
(ggf. arithmetisch gebildeten) Messwerte bzw. Lastgänge erfolgt durch den
Verteilnetzbetreiber oder dessen Beauftragten. ZRD ist berechtigt, für Zwecke
der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die ZRD vom Verteilnetzbetreiber
bzw. Messstellenbetreiber erhalten hat.


5.7 ZRD behält sich jedoch das Recht vor, die Ablesung der Zähl- und
Messeinrichtung(en) ggf. auch zusätzlich selbst vorzunehmen bzw. zu verlangen,
dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zu Zwecken der
Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten
Interesse von ZRD an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann
einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar
ist. ZRD darf bei einem berechtigten Widerspruch nach vorstehendem Satz für
eine Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Zu diesem Zweck hat der
Kunde ZRD oder ihren Beauftragten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten.
Wenn der Verteilnetzbetreiber oder ZRD das Grundstück und die Räume des
Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf ZRD den Verbrauch
auf der Grundlage der letzten Abrechnung oder bei einem Neukunden nach
dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung
der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine
vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.


5.8 Eventuell vorhandene Vergleichszähleinrichtungen bilden immer einen separaten
Zählpunkt und werden von ZRD bei der Abrechnung in der gleichen Weise
berücksichtigt, wie sie auch vom Verteilnetzbetreiber zur Abrechnung der
Netznutzung herangezogen werden.


5.9 Erfolgt bei Entnahme der elektrischen Energie aus dem Mittelspannungsnetz
die Ermittlung der Messwerte auf der Niederspannungsseite der
Transformatorstation, werden die vom Verteilnetzbetreiber oder dessen
Beauftragten bereitgestellten Messwerte (Wirkleistung und Wirkarbeit) zum
Ausgleich der Transformatorverluste um 3% erhöht Diese erhöhten Messwerte
werden bei der Abrechnung zugrunde gelegt.


5.10 Erfolgt die Erfassung der vom Kunden entnommenen elektrischen Wirk-und
Blindarbeit durch Zähl- und Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung
der 1/4-h-Leistungsmittelwerte, stellt der Kunde dem Verteilnetzbetreiber
kostenfrei einen Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte
zur Verfügung. Ist dieser Kommunikationsanschluss aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, nicht vorhanden oder nicht uneingeschränkt verfügbar und
kann der Verteilnetzbetreiber die ihm hierdurch entstehenden zusätzlichen
Aufwendungen im Rahmen der Netznutzung gegenüber ZRD geltend machen, hat
der Kunde ZRD die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.


5.11 Soweit der Kunde besondere Daten von ZRD benötigt, die über die bloße
Mitteilung der Verbrauchsmengen hinausgehen (etwa spezielle Reportings oder
Lastgangdaten oder vom Kunden angeforderte Zwischenabrechnungen), kann
ZRD den ihr entstehenden Aufwand zzgl. einer angemessenen Marge gesondert
in Rechnung stellen. Die Parteien werden sich hierzu gesondert abstimmen.


6 Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen und Sicherheiten


6.1 Werden nach Vertragsabschluss Steuern, Abgaben oder anderer gesetzliche
bzw. behördlich veranlasste Belastungen erhöht oder neu eingeführt, oder
ergeben sich aufgrund neuer oder geänderter Gesetze im Rahmen der
Energieversorgung höhere Belastungen, ist ZRD berechtigt, den Strompreis
entsprechend anzupassen oder die vorgenannten Belastungen unmittelbar an den Kunden weiterzugeben. Vermindert sich diese Belastungen, so ermäßigt sich
der Strompreis entsprechend.


6.2 Ändern sich die von ZRD an den zuständigen Netzbetreiber bzw.
Messstellenbetreiber zu zahlenden Entgelte (vgl. Ziffer 3.2 des
Lieferrahmenvertrags), so ändern sich die vom Kunden an ZRD zu zahlenden
Entgelte entsprechend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung dieser
Entgelte des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers jeweils ihre Wirkung
entfaltet. Nimmt der zuständige Netzbetreiber aufgrund einer während eines
Kalenderjahres erfolgten Änderung der Benutzungsstundenzahl oder der vom
Kunden erreichten Höchstleistung Nachberechnungen der Entgelte gegenüber
ZRD vor, wird ZRD dem Kunden diese Nachberechnungsbeträge entsprechend
weiterberechnen bzw. gutschreiben. Dies gilt im Falle eines unterjährigen
Lieferantenwechsels des Kunden betreffend einer Verbrauchsstelle auch für
Nachberechnungen des zuständigen Netzbetreibers, die den Lieferzeitraum vor
dem Lieferantenwechsel in dem jeweiligen Kalenderjahr betreffen.


6.3 Bei oberspannungsseitiger Lieferung und unterspannungsseitiger Messung
werden die nach Maßgabe des Netzbetreibers um die Trafoverluste erhöhten
Lastgänge für die Abrechnung herangezogen.


6.4 Die zusätzlich zu zahlenden Entgelte, Abgaben, Belastungen und Kosten
für die Netznutzung sowie für die Messung, den Messstellenbetrieb und
die Abrechnung einschließlich hierfür erforderlicher Dienstleistungen nach
Ziffer 3.2 des Lieferrahmenvertrages entsprechen den jeweils gültigen, vom
zuständigen Netzbetreiber veröffentlichten Entgelten, Abgaben, Belastungen
und Kosten. Änderungen der vorgenannten veröffentlichten Entgelte, Abgaben,
Belastungen und Kosten werden ab dem Zeitpunkt entsprechend in der
Rechnung berücksichtigt, ab dem sie jeweils ihre Wirkung entfalteten. Stellt der
Netzbetreiber für die Lieferstelle individuell zuordenbare Kosten in Rechnung,
werden diese in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Die Blindarbeit
wird entsprechend den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers in Rechnung
gestellt. Bei Unterschreitung der Mindestgrenze für die Berechnung der
Konzessionsabgabe (Leistung und Arbeit gem. KAV) für Sondervertragskunden
ist eine Nachberechnung zulässig.


6.5 Die Beträge, die ZRD jeweils für den KWKG-Aufschlag, die Offshore-Umlage
nach § 17 f EnWG, die Umlage nach § 18 AbLaV und die § 19 StromNEV-Umlage
aufgrund der Belieferung des Kunden als Letztverbraucher an die jeweils
zuständigen Netzbetreiber zu zahlen hat, zahlt der Kunde als zusätzliche Entgelte
zum vereinbarten Energiepreis gemäß Ziffer 4.1. Erhöhen bzw. verringern
sich nach Vertragsschluss die aufgrund einer Belieferung des Kunden als
Letztverbraucher von ZRD jeweils zu zahlenden Beträge gemäß Satz 1 dieses
Absatzes, so erhöht bzw. verringert sich das vom Kunden für die jeweilige
Umlage oder den Aufschlag zu zahlende Entgelt in nominal gleichem Umfang. Die
Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung bzw. Verringerung der von
ZRD jeweils gemäß Satz 1 dieses Absatzes zu zahlenden Beträge ihre Wirkung
entfaltet.


6.6 Die Inanspruchnahme etwaiger Begünstigungen nach § 26 Abs. 2 KWKG, § 19
StromNEV in Verbindung mit § 26 Abs. 2 KWKG, § 17f EnWG in Verbindung
mit § 26 Abs. 2 KWKG gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber inklusive des
Nachweises, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, obliegt dem Kunden.
6.7 Sollten Gesetze – zum Beispiel vergleichbar mit der früheren Umlageregelung
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – oder sonstige Regierungs- und
Verwaltungsmaßnahmen die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die
Fortleitung, die Verteilung oder die Abgabe von Strom unmittelbar verteuert oder
verbilligt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich die Strompreise entsprechend
von dem Zeitpunkt an, ab dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt.
6.8 Die Rechnungen für Zählpunkte mit 1/4 h Leistungsmessung werden monatlich
an den Kunden übermittelt. Als Grundlage hierfür dient der durch den
Netzbetreiber monatlich an ZRD übermittelte tatsächliche Verbrauch (in Form
von Lastgangsdaten). Zählerstände werden hierbei nicht durch den Netzbetreiber
an ZRD übermittelt.


6.9 Für Zählpunkte ohne 1/4 h Leistungsmessung (Standardlastprofilmessung)
erhält der Kunde monatliche Abschlagsrechnungen, sowie nach Ablauf von
12 Liefermonaten eine Jahresrechnung. Die Abschlagszahlungen werden
auf die Jahres- bzw. Schlussrechnung angerechnet. Hierfür übermittelt der
Netzbetreiber an ZRD Anfangs- und Endzählerstände.


6.10 ZRD ist berechtigt, für die Lieferstelle vorläufige monatliche Rechnungen
zu erstellen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagsrechnung
entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen.
Abweichend davon ist ZRD auch berechtigt, vom Kunden monatliche
Abschlagszahlungen für die Lieferstelle zu verlangen. ZRD erstellt auf das Ende
des Abrechnungsjahres (im Regelfall das Kalenderjahr) eine Jahresrechnung für
die Lieferstelle; dies gilt nicht bei einem unterjährigen Vertragsende, bei dem ZRD
berechtigt ist, eine Abschlussrechnung auch vor Ende des Abrechnungsjahres
zu erstellen. Im Fall von monatlichen Abschlagszahlungen ist die Höhe so zu
bemessen, dass bei der Jahres- oder vorzeitigen Abschlussrechnung nur eine
möglichst geringe Ausgleichszahlung erfolgt.


6.11 Vorläufige monatliche Rechnungen, Abschläge und Jahresrechnungen werden
zu dem von ZRD angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechnungserhalt
fällig. Die Endabrechnung wird zum Ende des Vertragszeitraumes, spätestens
jedoch eines Vertragsjahres, erteilt und ist mit Erhalt der Rechnung fällig. Die
Zahlungen erfolgen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Zahlungseingang bei der ZRD (Wertstellung) maßgeblich. Bei verspätetem
Zahlungseingang können vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz erhoben
werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


6.12 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen
gegenüber ZRD zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht und der
Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb der Fälligkeit der
fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.


6.13 ZRD kann im Falle fehlender oder unzureichender Messwerte auf der Grundlage
der letzten Abrechnung bzw. des Verbrauchs vergleichbarer Anlagen den
Verbrauch rechnerisch ermitteln; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen
zu berücksichtigen.


6.14 Sofern der Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber aufgrund von
Messfehlern nach § 71 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz Messwerte korrigiert,
wird dem Kunden ein zu viel bzw. zu wenig berechneter Betrag erstattet bzw. ist
vom Kunden nachzuentrichten. ZRD legt der Erstattung/Nachberechnung den
vom Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber ermittelten und dem Kunden
mitgeteilten korrigierten Verbrauch zugrunde.


6.15 Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über
einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf
längstens drei Jahre beschränkt.


6.16 Werden sonstige Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder in den der
Rechnung zugrunde liegenden Daten festgestellt, ist eine Überzahlung von ZRD
zu erstatten bzw. ein Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.


6.17 Kann ZRD den Umfang des Fehlers nicht einwandfrei feststellen, schätzt ZRD den
Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung für eine Erstattung/
Nachberechnung. Grundlage für die Schätzung ist der durchschnittliche
Verbrauch des dieser Ablesung vorhergehenden und des auf die Feststellung
des Fehlers folgenden Abrechnungszeitraums. ZRD kann als Grundlage für die
Schätzung auch den Verbrauch aus dem Vorjahr verwenden. ZRD hat bei ihrer
Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.


6.18 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ZRD ist dem Kunden nur mit fälligen
Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


6.19 ZRD kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn
der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe
in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Die
Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird von ZRD für jeden Monat nach billigem
Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt ZRD den voraussichtlichen Verbrauch
des Kunden im jeweiligen Liefermonat, die prognostizierte Gesamtmenge im
jeweiligen Lieferzeitraum und den aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu
berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vorn Kunden
nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet.


6.20 Der Kunde kann von ZRD alle drei Monate, erstmals zum Ende des dritten
Monats ab Leistung der ersten Vorauszahlung, eine Überprüfung verlangen,
ob weiterhin ein Grund für die Erhebung von Vorauszahlungen vorliegt. Ergibt
die Überprüfung, dass kein Grund mehr für die Erhebung einer Vorauszahlung
vorliegt, benachrichtigt ZRD den Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des
Kunden zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Benachrichtigung.


6.21 Für den Fall, dass eine Sicherheit geleistet wurde, kann sich ZRD aus der
Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in
Verzug ist. ZRD wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur
Erfüllung der rück¬ständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.


6.22 Die Verwertung einer Sicherheit wird ZRD dem Kunden unter Fristsetzung
mindestens in Textform androhen, es sei denn nach den Umständen des
Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der
Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den
Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen
übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.


6.23 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen
entfallen sind.


6.24 Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung in Ziffer 8
sowie zur Kündigung in Ziffer 9 bleiben unberührt.


7 Haftung


7.1 Die Stromlieferung erfolgt jeweils in der vom Netzbetreiber bereitgestellten
Spannung und Frequenz. Kurzzeitig auftretende Spannungs- und
Frequenzänderungen stellen keine Qualitätsabweichung dar. Erfordert
der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten (z. B. elektronische
Rechenanlagen und Steuerungen) eine über die vom Netzbetreiber bereitgestellte
Qualität hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde hierfür selbst geeignete
Vorkehrungen.


7.2 ZRD haftet in den Fällen der Ziff. 2.5 S. 1 nicht. ZRD weist darauf hin, dass
etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen i.S.d. Ziff. 2.5 S. 1 gegen den
Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Ansprüche wegen Schäden durch
Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind
daher, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich
des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils
geltenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen geltend zu machen
(bei Niederspannungskunden § 18 Niederspannungsanschlussverordnung).


7.3 In allen übrigen Haftungsfällen außerhalb des Anwendungsbereiches von Ziffer
7.1 ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
und
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).


7.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den
Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche
Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der
Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.


7.5 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich
mitzuteilen.


7.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


7.7 Sofern das Haftpflichtgesetz Anwendung findet, wird die Ersatzpflicht bei
Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages
ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden
bleibt in diesen Fällen jedoch unberührt.


7.8 Beabsichtigt der Kunde, an der Lieferstelle Drittnutzung durch nachgelagerte
Unterabnehmer zuzulassen, ist er verpflichtet, mit dem Drittnutzer
die Leistungsbefreiung entsprechend Ziff. 2.5 und eine Haftungsregelung
entsprechend Ziff. 7.1 - 7.7 zu vereinbaren.


8 Unterbrechung der Versorgung


8.1 ZRD ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den
Verteilnetzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag
in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung
erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2 ZRD ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ferner berechtigt, die Lieferung
sofort einzustellen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der
Anschlussnutzung zu beauftragen, wenn
• der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe
inklusive Mahn- und Inkassokosten in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht
nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer dem Kunden nach
Verzugseintritt ausgesprochenen Zahlungsaufforderung nachkommt. Hat
der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern die geleistete
Sicherheit das Sicherungsinteresse von ZRD in Höhe des noch nicht
bezahlten Entgeltes für an den Kunden gelieferten Strom sowie eines
etwaigen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages nicht
absichert. Dieses Recht besteht, bis ZRD den vollen Betrag aller fälligen
Zahlungen (einschließlich Verzugszinsen und Aufwendungen) erhalten hat,
oder
• der Kunde innerhalb einer von ZRD gesetzten Frist von einer Woche nach
Aufforderung eine geschuldete Vorauszahlung und/oder Sicherheit nicht
geleistet hat. Dieses Recht besteht bis zum Erhalt der geschuldeten
Vorauszahlung oder Sicherheit.
• Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer
Verhältnis zur Schwere des Verzuges stehen, oder der Kunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen unverzüglich
und vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird ZRD auf etwaige
Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen,
unverzüglich hinweisen.


8.3 Dem Kunden ist in den Fällen der Ziffer 8.2 die Einstellung der Belieferung
und die Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens zwei Wochen zuvor
anzudrohen. Die Androhung kann zugleich mit der Zahlungsaufforderung
nach Ziffer 8.2 erster Spiegelstrich oder der Fristsetzung Ziffer 8.2 zweiter
Spiegelstrich erfolgen.


8.4 ZRD hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der
Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten
können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die
pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.


9 Außerordentliche Kündigung


9.1 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und
die Belieferung eingestellt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine
E-Mail).


9.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• die andere Partei länger als vierzehn Tage in Folge oder länger als dreißig
Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von ihren vertraglichen
Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit war, oder
• ein für die Belieferung notwendiger Bilanzkreisvertrag der anderen
Partei gekündigt wird und eine nahtlose Abwicklung über einen anderen
Bilanzkreisvertrag nicht sichergestellt ist, oder
• die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher
Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder
dies ankündigt, oder
• für die andere Partei eine negative Auskunft der Creditreform e.V.
insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung,
erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, oder
• ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der
anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet
wurde.


9.3 Ein wichtiger Grund liegt für ZRD weiterhin vor, wenn
• ein Fall der Ziffer 8.1 vorliegt, der Kunde also in nicht unerheblichem Maße
schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtung verwendet oder
• der Kunde ganz oder teilweise trotz Zahlungsaufforderung mit
Kündigungsandrohung innerhalb der von ZRD gesetzten Frist von einer
Woche eine geschuldete Vorauszahlung und/oder Sicherheit nicht leistet
oder
• der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe
in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach
Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nachkommt.


9.4 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen
Vertragspflichten im Fall von Ziffer 9.3 erster Spiegelstrich mit sofortiger
Wirkung, in den Fällen von Ziffer 9.3 zweiter und dritter Spiegelstrich frühestens
sechs Werktage nach Zugang der Kündigungserklärung. Die kündigende Partei
kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin
bestimmen.


9.5 Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nach Ziffer 9.4 ist
ZRD berechtigt, die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, sofern sie eine
Zuordnung der Energieentnahme durch den Netzbetreiber nicht auf andere Weise
verhindern kann.


9.6 Die zur Kündigung berechtigte Partei kann von der anderen Partei Ersatz des durch
die Kündigung entstandenen Schadens (insbesondere Schadensersatz statt der
Leistung) verlangen, es sei denn, die andere Partei hat den Kündigungsgrund
nicht zu vertreten.


9.7 Bei Vertreten müssen des Kunden wird der Teil des Schadensersatzes statt der
Leistung, der für ZRD unmittelbar aus der Nichtabnahme bzw. Nichtlieferung in
Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung folgt, auf Grundlage der vom Kunden
in Folge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht bezogenen Restmenge
(Arbeit) ermittelt. Als Restmenge gilt dabei die Differenz zwischen der für
sämtliche noch nicht abgerechneten Lieferzeiträume insgesamt vertraglich
prognostizierten Gesamtmenge und der vom Kunden bis zum Wirksamwerden
der Kündigung tatsächlich bezogenen Menge. Ohne dass der tatsächliche
Abschluss eines Deckungsgeschäfts erforderlich ist, berechnet sich der
Schadensersatz statt der Leistung in diesem Fall aus der positiven Differenz
zwischen dem Restwert des Vertrages (Produkt aus der Restmenge und dem
Arbeitspreis Energie) und dem um alle potenziell anfallenden erforderlichen
Transaktionskosten reduzierten Erlös, der aus einem Verkauf der Restmenge auf
einem geeigneten Markt als Bandbezug für den verbleibenden Lieferzeitraum
in angemessenem zeitlichem Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung
bei kaufmännisch vernünftiger Handlungsweise zu erzielen wäre. Die
Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruches,
insbesondere eines Verzugs- oder Folgeschadens, bleibt unberührt.
 

10 Elektronische Kommunikation, Online Services


10.1 Die Parteien vereinbaren, dass ZRD dem Kunden nach Maßgabe dieses Vertrages
Verbrauchs(zwischen-)rechnungen und das Stromlieferungsvertragsverhältnis
betreffende Mitteilungen per E-Mail übermitteln wird (nachfolgend
„elektronische Dokumente“). Eine Übersendung von elektronischen Dokumenten
per Briefpost erfolgt daher in der Regel nicht. Die Parteien stellen jedoch klar,
dass Rücktritts- oder Kündigungserklärungen der Parteien sowie eine etwaige
Androhung und/oder Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen weiterhin
schriftlich erfolgen.


10.2 Der Kunde ist verpflichtet, ZRD eine gültige und funktionsfähige E-Mail-
Adresse mitzuteilen und die technischen Voraussetzungen für eine elektronische
Kommunikation zu schaffen und zu unterhalten. Der Kunde wird E-Mail-
Posteingänge regelmäßig überprüfen und von ZRD per E-Mail übersandte
Anlagen stets vollumfänglich zur Kenntnis nehmen.


10.3 Dem Kunden ist bekannt, dass bei der Versendung elektronischer Dokumente
mittels elektronischer Kommunikation die Vertraulichkeit der Nachricht nicht in
vollem Umfang gewährleistet ist.


10.4 Der Kunde ist während der gesamten Dauer des Vertrages verpflichtet,
sicherzustellen, dass durch ZRD E-Mails an die vom Kunden angegebene E-Mail-
Adresse gesendet werden können. Änderungen dieser E-Mail-Adresse hat der
Kunde ZRD unverzüglich in Textform mitzuteilen.


10.5 Ist ZRD an einer elektronischen Kommunikation mit dem Kunden aus von diesem
zu vertretenden Gründen gehindert, ist ZRD berechtigt, dem Kunden für jede an
diesen auf dem Postweg zu versendende Rechnung oder Mitteilung ein Entgelt
in Höhe von 4,- EUR (brutto) zu berechnen. Die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung dieses Entgelts endet, wenn die elektronische Kommunikation von den
Parteien einvernehmlich beendet wird.


10.6 Sofern der Kunde von ZRD angebotene Online-Services (z.B. über ein
Kunden-Portal) nutzt, gelten ergänzend die dem Kunden bekanntgegebenen
Nutzungsbedingungen. Zur Nutzung der Online-Services benötigt der Kunde
einen Internet-Zugang. Etwaig erforderliche Passwörter wird der Kunde geheim
halten und in regelmäßigen Abständen ändern.


11 Vertraulichkeitsvereinbarung


11.1 Der Kunde wird Gegenstände der Verhandlung zwischen dem Kunden und ZRD,
insbesondere Inhalte des Stromlieferungsvertrages (einschließlich dieser AGB),
vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben.


11.2 Einer Weitergabe an Berater wird zugestimmt, wenn diese ebenfalls zu einer
entsprechenden vertraulichen Behandlung schriftlich verpflichtet werden.


11.3 Mit dem Vertragsschluss erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass ZRD
die Vertragsbeziehung zum Kunden als Referenz angeben sowie allgemeine
Informationen über einzelne Projekte (wesentlicher Gegenstand, Beteiligte) zur
Außendarstellung in geeigneter Form veröffentlichen darf.


12 Anwendung der Regelungen der NAV und der StromGVV


12.1 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, finden die Regelungen
• der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) oder entsprechende
Nachfolgeregelungen in der jeweils aktuellen Fassung auch für solche
Lieferstelle des Kunden, bei denen die elektrische Energie nicht direkt aus
dem Niederspannungsnetz entnommen wird, und
• § 8 (Messeinrichtungen) und § 18 (Berechnungsfehler bei Messeinrichtungen)
der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung
von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem
Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)
• oder entsprechende Nachfolgeregelungen in der jeweils aktuellen Fassung
entsprechend Anwendung.


12.2 Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem Stromlieferungsvertrag,
dass er Kenntnis vom Inhalt der NAV sowie der StromGVV bzw. entsprechender
Nachfolgeregelungen hat bzw. sich verschaffen wird. Es besteht nach
entsprechender Anforderung durch den Kunden jederzeit die Möglichkeit, den
Wortlaut der Verordnungen bzw. entsprechender Nachfolgeregelungen in der
jeweils aktuellen Fassung von ZRD zu erhalten.


13 Änderungen dieser AGB


13.1 Diese AGB können von ZRD geändert werden, soweit hierdurch wesentliche
Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur
Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit
des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen
sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten
Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner
können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit
dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages
aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich
ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert
und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.


13.2 Beabsichtigte Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs
Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Änderungen
werden nicht ohne Zustimmung des Kunden wirksam. Der Kunde stimmt der
Änderung der AGB zu, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt
der Mitteilung in Textform widerspricht. Der Kunde wird auf diese Folge in
der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Sofern der Kunde nicht
widerspricht, legt ZRD diesem Vertrag die geänderten Bedingungen ab dem
angegebenen Zeitpunkt zugrunde.


13.3 Sollte für ZRD die Weiterführung des Vertrages unzumutbar sein, weil die
betreffenden Vertragsbedingungen aufgrund des Widerspruchs des Kunden
nicht zum Tragen kommen, ist ZRD berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier
Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende zu kündigen.


14 Übertragung von Rechten und Pflichten


14.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und
Pflichten aus dem Stromlieferungsvertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils
anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung
darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen oder sich
die Abnahmeverhältnisse nicht nur unerheblich verändern.


14.2 In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht,
gelten statt Ziff. 14.1 die gesetzlichen Bestimmungen.
14.3 Die Ziff. 14.1 und 14.2 gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.


15 Sonstige Bestimmungen


15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.


15.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind zwischen den Parteien nicht getroffen,
solche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.


15.3 Erfüllungsort für Verbindlichkeiten gegenüber der ZRD ist Essen.


15.4 ZRD wird den Kunden bei der Klärung technischer oder betrieblicher
Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des regionalen Verteilnetzes
in zumutbarer Weise im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.


15.5 Für die unterbrechungs- und störungsfreie Bereitstellung des Stromes beim
Kunden ist der Netzbetreiber verantwortlich. ZRD übernimmt insoweit
keine Haftung. Der Netzbetreiber hat auch für die Benachrichtigung bei
Versorgungsunterbrechungen zu sorgen. ZRD wird jedoch die diesbezüglich
notwendigen Absprachen für den Kunden mit dem Netzbetreiber treffen. Dies
gilt jedoch nur bei Abschluss der Netznutzungs- und Netzanschlussverträge
durch die ZRD in Vollmacht des Kunden mit dem Netzbetreiben. Der
Kunde unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen an den
Stromzuführungseinrichtungen.


15.6 Sollte die ZRD durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung
der ZRD wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Belieferung des
Kunden mit elektrischer Energie gehindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur
Lieferung so lange, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Dem
Kunden steht es frei, während dieser Zeit den Strom anderweitig zu beschaffen.


15.7 Der Kunde gestattet den Beauftragten der ZRD sowie solchen des
Netzbetreibers, die Anlagen des Kunden zu betreten, soweit dies insbesondere
für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, für Messung, Ablesung
sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag
erforderlich ist.


16 Rechtswahl, Gerichtsstand


Dieser Vertrag unterliegt deutschem materiellen Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit
diesem Vertrag Essen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat.


Stand: Mai 2022