ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN LOGISTICS, CONSULTING & MANAGEMENT DER ZEPPELIN RENTAL GMBH

1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1.1 Allen Angeboten und Verträgen über den Tätigkeitsbereich Logistics, Consulting & Management des Auftragnehmers liegen ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.

1.2 Etwaige eigene Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nicht, es sei denn, dieser hat ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Ergänzungen, Abwandlungen oder sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabreden wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Formersetzt werden.

1.4 Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einemgegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1BGB.

2. Stellung und Beratungsfunktion

2.1 Der Auftragnehmer ist nur den Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Im Rahmen der Verantwortlichkeit des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Beratungsfunktion. Diese Beratungsfunktion befreit die Unternehmen nicht von ihrer ohnehin bestehenden Verantwortung zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen.

2.2 Die vorgenannte Beratungsfunktion befreit die Vertragspartner ebenfalls nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1 § 6) sowie der entsprechenden Landesbauordnung.

2.3 Die Vertragspartner verpflichten sich zur wechselseitigen, vertrauensvollen Zusammenarbeit und werden sich über veränderte Projektbedingungen informieren.

3. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Unterlagen (z.B. aktueller Terminplan, Architektenpläne, Baubeschreibung u.ä.) sowie Informationen rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Die Unterlagen sind vom Auftraggeber während des Bauablaufes zu aktualisieren.

4. Vergütung und Rechnungsstellung

4.1 Für die erbrachten Leistungen erhält der Auftragnehmer eine entsprechende Vergütung gemäß Auftrag.

4.2 Die Zahlungen haben, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen.

5. Mängelhaftung und sonstige Haftung

5.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäß vereinbarte Leistung, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu vertreten ist. Bei eventuellen Mängelansprüchen hat der Auftragnehmer ein Nachbesserungsrecht.

5.2 Der Auftragnehmer bestätigt auf Verlangen das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Dritt- und Objektschäden mit den Deckungssummen von mindestens:

€ 2.500.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden

€ 250.000,00 pauschal für Vermögensschäden

€ 2.500.000,00 pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden (Umwelthaftpflichtversicherung).

5.3 Durch die vertragliche Tätigkeit des Auftragnehmers kann es zu Eingriffen in den Bauablauf oder darüber hinaus sogar zu teilweisen oder vollständigen Einstellungen der Arbeiten kommen. Unbeschadet Ziffer 5.4 ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

5.4 Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob vertraglich oder deliktisch, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, und bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

5.5 Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche gemäß vorstehender Ziff. 5.4 gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

6. Kündigung

6.1 Wird dem Auftraggeber die Erfüllung seiner Verpflichtung infolge eines nicht in seiner Person liegenden Umstandes unmöglich, so kann der Auftragnehmer nur die Vergütung seiner bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen.

6.2 Wird dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand unmöglich oder wird der Auftrag vorzeitig aufgrund eines Umstandes gekündigt, den er nicht zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung gem. Ziffer 4 unter Abzug nachgewiesener ersparter Aufwendungen.

6.3 Der über eine bestimmte Zeit abgeschlossene Auftrag ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wurde oder wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Rechnung länger als 14 Kalendertage in Verzug ist.

7. Leistungsunterbrechung und zusätzliche Leistungen

7.1 Die Vergütung gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen basiert auf einer Projektabwicklung, die von einer kontinuierlichen Leistungserbringung ausgeht. Verzögert sich die Fertigstellung des Bauvorhabens um mehr als 15 Kalendertage über im Auftrag genannten Endtermin hinaus, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Aufwendungs- und Schadenersatz.

7.2 Werden durch den Auftraggeber zusätzliche Leistungen auf Stundennachweisbeauftragt, gelten die jeweils im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers (derzeit 71,00 Euro netto je Stunde) während der Kernarbeitszeit sowie die jeweiligen im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Überstundenzuschläge: 25% für jede der ersten beiden Stunden, 50%für jede weitere und 100% für Sonn- und Feiertage. Zuzüglich des genannten Stundensatzes werden 4% Nebenkosten berechnet. Fahrtkosten werden gesondert vergütet.

8. Leistungsänderungen

8.1 Bei nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs, die zu Zusatzleistungen des Auftragnehmers führen, wie z. B. Veränderungen der Planungsvorgaben bzw. Mehrfachbearbeitung, hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene zusätzliche Vergütung.

8.2 Voraussetzung für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch ist, dass der Auftragnehmer erforderliche Zusatzleistungen dem Auftraggeber angezeigt hat.

9. Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen und Erkenntnisse einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die er vom Auftraggeber erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der Auftraggeber sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Auftragnehmer bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.

10. Geistiges Eigentum

Der Auftraggeber wird die im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten Pläne, Zeichnungen, Konzepte, Berechnungen und dergleichen nur für die vereinbarten Zwecke verwenden.

11. Sicherungsrecht

Der Auftraggeber tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle – auch künftig – entstehenden Forderungen aus den Werkverträgen mit seinem Auftraggeber ab bezüglich der Bau- stellen, auf denen unser Vertrag gilt. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber diese Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Auftraggebern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der ausstehenden Forderungen nur an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst dessen Auftraggeber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Für den Fall, dass der Auftraggeber an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Auftraggeber darf seine Forderungen gegen seine jeweiligen Auftraggeber – ohne unsere Zustimmung – weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit seinem Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Auftraggeber hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

12. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nach der Wahl des Auftragnehmers, der Hauptsitz des Auftragnehmers, Essen, oder der Sitzeiner zum Vertragsschluss bestehenden Niederlassung des Auftragnehmers.

13. Ergänzende Vereinbarungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 27.07.2017